Steuern für Gründer in Österreich – der kompakte Überblick

Gewinnermittlung, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, SVS und Steuernummer: Was Gründer:innen in Österreich wissen müssen – verständlich erklärt, mit klaren Verweisen auf Gründung und Geschäftsadresse.

Steuern für Gründer:innen – worauf es ankommt

Die Gründung eines Unternehmens in Österreich bringt neben Behördenwegen auch steuerliche Pflichten mit sich. Wer die Grundstruktur kennt, verliert nicht den Überblick: Gewinnermittlung, Umsatzsteuer, Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Sozialversicherung (SVS) und die Anmeldung beim Finanzamt bilden das Gerüst, an dem sich jede Unternehmerin und jeder Unternehmer orientiert.

Dieser Leitfaden gibt Ihnen den kompakten Einstieg – ohne Steuerberater:innen ersetzen zu wollen. Für die konkrete Umsetzung empfehlen wir die Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung; bei Fragen zur passenden Geschäftsadresse 1010 und zur Firmengründung in Wien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Steuernummer & UID – Ihre Kennungen beim Finanzamt

Nach der Gründung weist Ihnen das zuständige Finanzamt eine Steuernummer (Abgabenkontonummer) zu. Sie ist die zentrale Kennung für alle steuerlichen Angelegenheiten: Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen, Bescheide und Zahlungen. Bei der Gründung einer GmbH oder UG erfolgt die Anmeldung über das Firmenbuch; Einzelunternehmer:innen werden über die Gewerbeanmeldung erfasst.

Die UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) benötigen Sie für Geschäfte innerhalb der EU – etwa bei Rechnungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Sie können die UID beim Finanzamt beantragen; sie wird im UID-Verbund der EU geprüft. Für reine Inlandsgeschäfte ist die UID nicht zwingend erforderlich, für den EU-Handel jedoch unverzichtbar.

Gewinnermittlung: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung

Die Art der Gewinnermittlung hängt von Ihrer Rechtsform und Ihrem Umsatz ab:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG): Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften können diese einfache Form wählen, solange der Umsatz 700.000 € nicht übersteigt. Es zählen nur tatsächliche Einnahmen und Ausgaben – ein erheblich geringerer Aufwand als die doppelte Buchhaltung.
  • Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG / UGB): Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) sind stets bilanzierungspflichtig, ebenso Einzelunternehmen ab 700.000 € Umsatz. Es gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, inklusive Inventur, Abschreibung und Jahresabschluss.

Praktisch bedeutet das: Für viele Einzelunternehmer:innen reicht die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, während GmbH und UG ohne Steuerberatung kaum auskommen. Die Entscheidung für eine Rechtsform hat also unmittelbare steuerliche Folgen – ein zentrales Thema der Gründungsberatung.

Umsatzsteuer (USt) – die wichtigsten Regeln

Die Umsatzsteuer beträgt in Österreich grundsätzlich 20 % (Normalsteuersatz), ermäßigt 10 % bzw. 13 % für bestimmte Waren und Leistungen. Als Unternehmer:in stellen Sie auf Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer gesondert aus, führen sie an das Finanzamt ab und können gleichzeitig die Vorsteuer aus Ihren eigenen Einkäufen abziehen.

Besonders relevant für Gründer:innen ist die Kleinunternehmerregelung: Liegt Ihr Umsatz (netto) unter 35.000 € pro Jahr, können Sie von der Umsatzsteuer befreit sein – Sie stellen dann Rechnungen ohne USt aus und führen keine Umsatzsteuer ab. Dafür entfällt auch der Vorsteuerabzug. Die Grenze gilt für den gesamten Unternehmensumsatz; wer sie überschreitet, unterliegt ab dem folgenden Kalenderjahr der Regelbesteuerung.

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) reichen Sie elektronisch über FinanzOnline ein: monatlich oder quartalsweise, je nach Umsatzsteuerbelastung. Im Gründungsjahr und im Folgejahr ist die UVA grundsätzlich monatlich einzureichen. Die Frist für die monatliche UVA ist der 15. des Folgemonats; bei quartalsweiser Meldung gilt der 15. des Monats nach Quartalsende.

Einkommensteuer & Körperschaftsteuer

Ob Einkommen- oder Körperschaftsteuer anfällt, hängt von der Rechtsform ab:

  • Einzelunternehmen & Personengesellschaften: Der Gewinn wird mit der progressiven Einkommensteuer besteuert – von 0 % bis zum Spitzensteuersatz von 55 % (ab einem zu versteuernden Einkommen von 1 Mio. €). Der Gewinnfreibetrag mindert die Steuerlast: 15 % des Gewinns (bis zu 45.000 €) können für Gewinne bis 1 Mio. € geltend gemacht werden.
  • GmbH & UG: Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer von 23 %. Ausgeschüttete Gewinne werden bei den Gesellschafter:innen zusätzlich mit 27,5 % Kapitalertragsteuer belastet (steuerliches Ergebnis: rund 43,8 % Gesamtbelastung).

Dazu kommt die Kommunalsteuer von 3 % auf die Bruttolohnsumme, sobald Sie Dienstnehmer:innen beschäftigen, sowie der Pflichtbeitrag zur Wirtschaftskammer (WKO), der mit der Gewerbeanmeldung entsteht.

SVS – die Sozialversicherung der Selbständigen

Selbständig Erwerbstätige in Österreich sind in der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert – das umfasst Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Die Beiträge richten sich nach der Beitragsgrundlage, die sich am Gewinn orientiert. Die SVS schreibt die Beiträge vorläufig vor und gleicht sie nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ab.

Für Gründer:innen gibt es Erleichterungen: In den ersten Jahren nach der Gründung gelten ermäßigte Beiträge im Rahmen der Neugründerförderung. Die Meldung an die SVS erfolgt in der Regel automatisch über die Gewerbeanmeldung bzw. das Finanzamt – ein eigener Antrag ist meist nicht nötig, die Beitragsvorschreibung kommt von selbst.

Fristen & Behörden – der Jahresrhythmus

Steuerliche Pflichten folgen einem verlässlichen Rhythmus, den Sie als Gründer:in im Blick behalten sollten:

  • Umsatzsteuervoranmeldung: monatlich (bis 15. des Folgemonats) oder quartalsweise – elektronisch über FinanzOnline
  • Einkommensteuererklärung: jährlich, in der Regel bis 30. Juni des Folgejahres (bei Steuerberatung meist verlängerbar)
  • Körperschaftsteuererklärung: jährlich für GmbH und UG, mit dem Jahresabschluss
  • SVS-Beiträge: monatlich oder quartalsweise, abhängig von der Vorschreibung

Alle Erklärungen und Voranmeldungen erledigen Sie bequem elektronisch über FinanzOnline. Behördenpost – etwa Bescheide des Finanzamts – erreicht Sie an Ihrer ladungsfähigen Geschäftsadresse; unsere Geschäftsadresse 1010 mit RSb-Zustellung und digitalem Post-Scan stellt sicher, dass Sie keine Frist versäumen, auch wenn Sie nicht vor Ort sind.

Steuern & Firmengründung – beides gehört zusammen

Die steuerliche Struktur Ihres Unternehmens entsteht bereits bei der Gründung: Die Wahl der Rechtsform bestimmt, ob Sie Einkommen- oder Körperschaftsteuer zahlen, ob Sie bilanzieren dürfen und wie Ihre Sozialversicherung organisiert ist. Mit der Firmengründung in Wien und einer ladungsfähigen Geschäftsadresse im 1. Bezirk schaffen Sie die Grundlage für ein steuerlich sauber geführtes Unternehmen: Die fachliche Umsetzung übernimmt Ihre Steuerberatung, während wir uns um Adresse, Post und Erreichbarkeit kümmern, damit die Behördenkommunikation reibungslos läuft.

Häufige Fragen zu Steuern für Gründer:innen

Brauche ich als Gründer:in eine Steuernummer?
Ja. Das Finanzamt weist Ihnen nach der Gründung eine Steuernummer zu – bei GmbH und UG über die Firmenbuch-Eintragung, bei Einzelunternehmen über die Gewerbeanmeldung. Sie ist für UVA, Steuererklärungen und Bescheide erforderlich.
Wann bin ich von der Umsatzsteuer befreit?
Als Kleinunternehmer:in mit einem Jahresumsatz (netto) unter 35.000 € können Sie von der Umsatzsteuer befreit sein. Sie stellen dann Rechnungen ohne USt aus, verzichten aber auch auf den Vorsteuerabzug. Die Grenze gilt für den Gesamtumsatz.
Was ist der Unterschied zwischen Einkommen- und Körperschaftsteuer?
Einzelunternehmen und Personengesellschaften versteuern ihren Gewinn mit der progressiven Einkommensteuer (bis 55 % Spitzensteuersatz). GmbH und UG zahlen auf den Gewinn 23 % Körperschaftsteuer; ausgeschüttete Gewinne werden bei den Gesellschafter:innen zusätzlich mit 27,5 % KESt besteuert.
Kann ich als Einzelunternehmer:in die einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nutzen?
Ja, solange Ihr Umsatz 700.000 € nicht übersteigt. Ab dieser Grenze – oder bei freiwilliger Option – sind Sie bilanzierungspflichtig. GmbH und UG müssen immer bilanzieren.
Wann muss ich die UVA einreichen?
Im Gründungsjahr und im Folgejahr grundsätzlich monatlich, jeweils bis zum 15. des Folgemonats. Bei geringer Umsatzsteuerbelastung kann auf quartalsweise Meldung umgestellt werden. Eingereicht wird elektronisch über FinanzOnline.
Wie hoch sind die SVS-Beiträge für Gründer:innen?
Die Beiträge richten sich nach der Beitragsgrundlage, die sich am Gewinn orientiert. In den ersten Jahren profitieren Gründer:innen von der Neugründerförderung mit ermäßigten Beiträgen; die endgültige Festsetzung erfolgt nach dem Einkommensteuerbescheid.
Benötige ich eine UID-Nummer?
Für reine Inlandsgeschäfte nicht zwingend. Für Rechnungen an Unternehmen in der EU, innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen ist die UID-Nummer jedoch erforderlich – sie wird beim Finanzamt beantragt.
Welche Rolle spielt die Geschäftsadresse für Steuerthemen?
Das Finanzamt stellt Bescheide und Zustellungen an Ihre ladungsfähige Adresse. Mit unserer Geschäftsadresse 1010 inklusive RSb-Zustellung und digitalem Post-Scan erhalten Sie Behördenpost zuverlässig und rechtzeitig – auch unterwegs.

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